§ 15 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Hauptabteilung Kind und Jugend
§ 15 Do BKSD · Hauptabteilung Kind und Jugend
1. Die Hauptabteilung Kind und Jugend verantwortet die von Bund und Kanton der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen stationäre und ambulante Kinder- und Jugendhilfe, Schulsozialarbeit, Beratung, familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendförderung, frühe Förderung sowie die Koordination und Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.
2. Die Aufgaben der Hauptabteilung Kind und Jugend ergeben sich insbesondere
a. für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013, dem Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 und der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 2007 sowie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom 19. Oktober 1977;
b. für die stationären Bildungsangebote und die Beratung aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002, der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 2021 sowie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002;
c. für die ambulante Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013;
d. für die Frühe Förderung aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 und der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 2021;
e. für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen für Kinder und Jugendliche sowie von familien- und schulergänzender Kinderbetreuung sowie die Aufsicht über die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege aus der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 und der Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) vom 25. September 2001;
f. für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung aus dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 21. Mai 2015 und der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 13. Dezember 2016;
g. für die Schulsozialarbeit aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002, der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe vom 23. März 2021 und der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II vom 16. März 2004;
h. für die Kinder- und Jugendförderung aus dem Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) vom 30. September 2011 und der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) vom 17. Oktober 2012.