§ 14 Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) - Aufgaben
§ 14 Do BKSD · Aufgaben
1. Das AKJB ist zuständig für die Planung, die Entwicklung, das Gewährleisten, die Qualitätssicherung und die Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebots für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung. Es finanziert, fördert, koordiniert und erbringt Leistungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung.
2. Es ist die Verbindungsstelle gemäss Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002, die Verbindungsstelle zum Bundesamt für Justiz, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 26 der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 2007 sowie die Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherungen gemäss Art. 23 der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) vom 17. Oktober 2012.