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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 9 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Gebäudeadresse

Gebäudeadressen
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§ 9 GeoNAV · Gebäudeadresse

1. Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus der Strassenbezeichnung, der Hausnummer, der Postleitzahl und dem Ortschaftsnamen.

2. ...

2bis Eine Gebäudeadresse muss zwingend vergeben werden für Gebäude mit Wohnnutzung, Arbeitsstätten sowie Gebäude von allgemein öffentlichem Interesse. Darunter fallen insbesondere Autoeinstellhallen, Reservoirs sowie Gebäude des Gesundheitswesens, der Ausbildung oder der Kultur.

2ter Für weitere Gebäude können nach Bedarf Gebäudeadressen vergeben werden.

3. ...

4. Die Gemeinde ist zuständig für die Vergabe der Gebäudeadressen.

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