145.91
GeoNAV
CH-BL
§ 6 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Strassenbezeichnung
Geografische Namen
§ 6 GeoNAV · Strassenbezeichnung
1. Die Gemeinde bezeichnet die Namen aller Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannter Gebiete, die für die Gebäudeadressen benötigt werden.
2. Die Strassenbezeichnungen sind gut sichtbar anzuschreiben.
3. Die Strassenbezeichnungen müssen sowohl innerhalb der Gemeinde als auch der Ortschaft eindeutig und einfach unterscheidbar sein.
4. Die Schreibweise von neuen Strassenbezeichnungen richtet sich nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.
5. Neue oder geänderte Strassenbezeichnungen müssen innert 10 Arbeitstagen der GIS-Fachstelle und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer gemeldet werden.
6. ...