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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 5 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Ortschaften

Geografische Namen
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§ 5 GeoNAV · Ortschaften

1. Das Amt für Geoinformation unterbreitet die vorgesehenen Änderungen an Ortschaftsnamen (Art. 22 GeoNV) dem Bundesamt für Landestopografie zur Vorprüfung und Genehmigung.

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