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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 4 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Gemeinden

Geografische Namen
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§ 4 GeoNAV · Gemeinden

1. Das Amt für Geoinformation unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie die vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen zur Vorprüfung (Art. 13 GeoNV) und zur Genehmigung (Art. 15 GeoNV).

2. Es teilt dem Bundesamt für Landestopografie gemäss Art. 18 GeoNV folgende Veränderungen mit

a. Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden;

b. den Wegfall eines Gemeindenamens im Fall einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden;

c. die Änderung des Namens von Bezirken;

d. die Änderung der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk.

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