145.91
GeoNAV
CH-BL
§ 3 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Sprache
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 GeoNAV · Sprache
1. Die Namen von Gemeinden, Ortschaften und von Strassenbezeichnungen werden in der Standardsprache (Schriftsprache) geschrieben.
2. Die Flurnamen werden in der Regel in der ortsüblichen Sprechform geschrieben.