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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 3 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Sprache

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 GeoNAV · Sprache

1. Die Namen von Gemeinden, Ortschaften und von Strassenbezeichnungen werden in der Standardsprache (Schriftsprache) geschrieben.

2. Die Flurnamen werden in der Regel in der ortsüblichen Sprechform geschrieben.

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