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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 20 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 20 GeoNAV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

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