Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.91 GeoNAV CH-BL

§ 2 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 GeoNAV · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeuten

a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen.

b. Gemeinden: die kleinsten politischen Einheiten, die durch ein Hoheitsgebiet und einen Namen eindeutig bestimmt sind.

c. Ortschaften: bewohnte, geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl. Ortschaften können sich über Hoheitsgebiete mehrerer Gemeinden erstrecken.

d. Strassenbezeichnung: Überbegriff für die Namen von Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten.

e. * ...

f. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden.

← § 1 GeoNAV Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Zweck § 3 GeoNAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →