145.91
GeoNAV
CH-BL
§ 2 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GeoNAV · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeuten
a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen.
b. Gemeinden: die kleinsten politischen Einheiten, die durch ein Hoheitsgebiet und einen Namen eindeutig bestimmt sind.
c. Ortschaften: bewohnte, geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl. Ortschaften können sich über Hoheitsgebiete mehrerer Gemeinden erstrecken.
d. Strassenbezeichnung: Überbegriff für die Namen von Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten.
e. * ...
f. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden.