145.91
GeoNAV
CH-BL
§ 18 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 18 GeoNAV · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Reglement vom 27. April 1951 für die Nomenklaturkommission für die Erhebung und die Schreibweise der Lokalnamen des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.