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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 18 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 18 GeoNAV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Reglement vom 27. April 1951 für die Nomenklaturkommission für die Erhebung und die Schreibweise der Lokalnamen des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

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