145.91
GeoNAV
CH-BL
§ 17 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Aufgaben der Nomenklaturkommission
Geografische Namen der amtlichen Vermessung
§ 17 GeoNAV · Aufgaben der Nomenklaturkommission
1. Die Nomenklaturkommission legt die Verwendung, Schreibweise und Abgrenzung der Flur-, Orts- und Geländenamen nach Anhörung der Gemeinde fest und unterbreitet diese der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Genehmigung.