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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 17 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Aufgaben der Nomenklaturkommission

Geografische Namen der amtlichen Vermessung
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§ 17 GeoNAV · Aufgaben der Nomenklaturkommission

1. Die Nomenklaturkommission legt die Verwendung, Schreibweise und Abgrenzung der Flur-, Orts- und Geländenamen nach Anhörung der Gemeinde fest und unterbreitet diese der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Genehmigung.

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