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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 16 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Nomenklaturkommission

Geografische Namen der amtlichen Vermessung
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§ 16 GeoNAV · Nomenklaturkommission

1. Der Regierungsrat wählt die Nomenklaturkommission. Sie besteht aus der Kantonsgeometerin oder dem Kantonsgeometer und zwei Fachleuten der Lokalnamenforschung.

2. Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer präsidiert die Nomenklaturkommission und ist zuständig für den Kontakt zu den kommunalen, kantonalen und den eidgenössischen Behörden.

3. Für die Überarbeitung der Nomenklatur einer Gemeinde bestimmt der Gemeinderat auf Antrag der Kantonsgeometerin oder des Kantonsgeometers eine Gewährsperson mit guten Ortskenntnissen. Die Gewährsperson amtet als temporäres Mitglied der Nomenklaturkommission.

4. Die Vergütung der Fachleute der Lokalnamenforschung und der Gewährsperson richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung von Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.

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