145.91
GeoNAV
CH-BL
§ 15 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Objektnamen der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte
Geografische Namen der amtlichen Vermessung
§ 15 GeoNAV · Objektnamen der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte
1. Das Amt für Geoinformation bestimmt, welche topografischen Objekte der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte in der amtlichen Vermessung mit einem Objektnamen versehen werden.