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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 15 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Objektnamen der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte

Geografische Namen der amtlichen Vermessung
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§ 15 GeoNAV · Objektnamen der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte

1. Das Amt für Geoinformation bestimmt, welche topografischen Objekte der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte in der amtlichen Vermessung mit einem Objektnamen versehen werden.

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