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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 13 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Meldepflicht

Gebäudeadressen
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§ 13 GeoNAV · Meldepflicht

1. Die GIS-Fachstelle meldet nach erteilter Baubewilligung die zu adressierenden Gebäude der Gemeinde.

2. Die Gemeinde teilt innert 10 Arbeitstagen nach Baubewilligung (oder bei gebauten Gebäuden nach Anfrage) insbesondere den nachfolgend aufgeführten Stellen die erforderlichen Gebäudeadressen mit

a. den Eigentümern;

b. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer;

c. der GIS-Fachstelle;

d. der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung;

e. der Post, sofern es sich um Gebäude mit Postzustellung handelt.

3. Das Amt für Geoinformation, das Amt für Daten und Statistik und die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung können fehlende Adressen bei der Gemeinde anfordern.

4. Nach der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat, meldet die GIS-Fachstelle der Gemeinde den Erledigungsstatus.

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