145.91
GeoNAV
CH-BL
§ 12 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Aufsicht
Gebäudeadressen
§ 12 GeoNAV · Aufsicht
1. Vergibt die Gemeinde keine Gebäudeadresse oder erlässt sie den Vorschriften widersprechende Gebäudeadressen, verfügt das Amt für Geoinformation eine Korrektur.