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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 12 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Aufsicht

Gebäudeadressen
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§ 12 GeoNAV · Aufsicht

1. Vergibt die Gemeinde keine Gebäudeadresse oder erlässt sie den Vorschriften widersprechende Gebäudeadressen, verfügt das Amt für Geoinformation eine Korrektur.

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