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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 11 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Schreibweise von Hausnummern

Gebäudeadressen
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§ 11 GeoNAV · Schreibweise von Hausnummern

1. Die Hausnummern bestehen grundsätzlich aus ganzen positiven Zahlen.

2. Bei Nebengebäuden (z. B. Garagen und Ökonomiegebäude) kann die Nummer des Hauptgebäudes verwendet und mit einem Kleinbuchstaben erweitert werden. Ziffern und Buchstaben werden dabei ohne Zwischenraum aneinandergereiht.

3. Bei Mangel an freien Nummern werden Hauptgebäude in derselben Art wie Nebengebäude bezeichnet.

4. Bei Gebäuden in kompakten Industriegebieten kann sich die Hausnummer aus einer mehrfach verwendeten Hauptnummer und der Hallennummer zusammensetzen. Hauptnummer und Hallennummer werden durch einen Punkt abgetrennt und ohne Zwischenraum aneinandergereiht.

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