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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 10 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Hausnummer

Gebäudeadressen
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§ 10 GeoNAV · Hausnummer

1. ...

2. Die Hausnummer wird der Strasse zugeordnet, an welcher der Eingang liegt. Im Übrigen richtet sich die Nummerierung nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.

3. Die Gemeinde sorgt für die Beschilderung der Hausnummern mindestens an Gebäuden zum Wohnen und Arbeiten sowie an öffentlichen Gebäuden und an weiteren Gebäuden mit Postzustellung.

4. Die Hausnummern müssen am Gebäude so angeschlagen werden, dass sie von der Strasse aus klar sichtbar sind. Kann dies nicht gewährleistet werden, müssen zusätzliche Schilder an geeigneter Stelle angebracht werden.

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