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145.91 GeoNAV CH-BL

§ 1 Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GeoNAV · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für das Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten von geografischen Namen und Gebäudeadressen.

2. Sie stellt die einheitliche Verwendung von geografischen Namen und Gebäudeadressen sicher.

3. Sie vollzieht die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) des Bundes.

Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) - Zweck § 2 GeoNAV →

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