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145.52 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten - Gebührenbefreiung

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§ 4 Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten · Gebührenbefreiung

1. Keine Gebühren werden erhoben für Tätigkeiten bei

a. Schutzanlagen und Schutzräumen, die dem Kanton oder den Gemeinden gehören oder die der Kanton oder die Gemeinden mit privaten Bauherren zusammen errichten und finanzieren;

b. Alters- und Pflegeheimen der Gemeinden oder gemeinnützigen Institutionen, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind.

2. In unbedeutenden Fällen, in denen der Aufwand weniger als eine Stunde beträgt, wird auf die Erhebung von Gebühren verzichtet.

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