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145.52 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten - Gebührenpflichtige Tätigkeiten und Gebührenpflichtige

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§ 2 Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten · Gebührenpflichtige Tätigkeiten und Gebührenpflichtige

1. Das AMB erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten

a. Gesuche und Verfahren von nicht öffentlichen Institutionen für Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds;

b. Verfügungen betreffend Ersatzabgaben an Stelle der Schutzraumbaupflicht bei Neubauten von Wohnhäusern und Wohnüberbauungen;

c. Prüfung von Bauvorhaben hinsichtlich Schutzraumpflicht, die besonderen Aufwand bedingen.

2. Gebührenpflichtig sind private Bauherrschaften (natürliche und juristische Personen) sowie Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds.

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