145.52
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten - Gebührenpflichtige Tätigkeiten und Gebührenpflichtige
§ 2 Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten · Gebührenpflichtige Tätigkeiten und Gebührenpflichtige
1. Das AMB erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten
a. Gesuche und Verfahren von nicht öffentlichen Institutionen für Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds;
b. Verfügungen betreffend Ersatzabgaben an Stelle der Schutzraumbaupflicht bei Neubauten von Wohnhäusern und Wohnüberbauungen;
c. Prüfung von Bauvorhaben hinsichtlich Schutzraumpflicht, die besonderen Aufwand bedingen.
2. Gebührenpflichtig sind private Bauherrschaften (natürliche und juristische Personen) sowie Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds.