145.38
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Versteigerung
Wunschkontrollschilder
§ 7 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern · Versteigerung
1. Versteigert werden
a. Kontrollschilder für Motorwagen von BL 1 bis BL 20'000,
b. Kontrollschilder für Motorräder von BL 1 bis 999.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle kann weitere Kontrollschilder zur Versteigerung bringen.
3. Die Ansätze gemäss § 4 Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle gelten als Mindestgebote bei der Versteigerung.
4. Die weiteren Bedingungen sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Versteigerung geregelt.