145.38
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Grundsatz
Wunschkontrollschilder
§ 6 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern · Grundsatz
1. Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann gegen Entrichtung einer besonderen Abgabe die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer (Wunschkontrollschilder) beantragen, falls diese verfügbar ist.
2. Die besondere Abgabe ist vor dem Bezug der Wunschkontrollschilder zu entrichten.
3. Bei Wegzug der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters und bei Verlust oder Diebstahl der Wunschkontrollschilder erfolgt keine Rückerstattung der besonderen Abgabe.