145.38
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Verlust
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern · Verlust
1. ¹ Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden im automatisierten Fahndungsregister des Bundes (RIPOL) ausgeschrieben.
² Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz der Kontrollschilder.
³ Bei Wiederauffinden oder nach Ablauf der Ausschreibungsfrist im RIPOL werden der Halterin oder dem Halter auf deren Wunsch die ursprünglichen Kontrollschilder wieder zugeteilt.