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145.38 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Verlust

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern · Verlust

1. ¹ Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden im automatisierten Fahndungsregister des Bundes (RIPOL) ausgeschrieben.

² Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz der Kontrollschilder.

³ Bei Wiederauffinden oder nach Ablauf der Ausschreibungsfrist im RIPOL werden der Halterin oder dem Halter auf deren Wunsch die ursprünglichen Kontrollschilder wieder zugeteilt.

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