145.38
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Zuteilung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern · Zuteilung
1. ¹ Die Zuteilung von Kontrollschildern erfolgt in der Regel fortlaufend innerhalb des für die entsprechende Schilderkategorie festgelegten Bereichs.
² Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Kontrollschildern mit einer bestimmten Kontrollschildnummer (Wunschkontrollschilder).