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145.38 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Zuteilung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern · Zuteilung

1. ¹ Die Zuteilung von Kontrollschildern erfolgt in der Regel fortlaufend innerhalb des für die entsprechende Schilderkategorie festgelegten Bereichs.

² Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Kontrollschildern mit einer bestimmten Kontrollschildnummer (Wunschkontrollschilder).

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