145.38
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Zuständigkeit, Gebühren und besondere Abgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern · Zuständigkeit, Gebühren und besondere Abgaben
1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für die Zuteilung der Kontrollschilder.
2. Die Gebühren und besonderen Abgaben richten sich nach der Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle.