Art. 8 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - IKKS
Art. 8 IKAPOL · IKKS
1. Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsatzführenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsächlich verfügbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu können.
2. Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
3. Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an
a. der Stabschef;
b. 1-2 Führungsgehilfen;
c. je 1 Vertreter der Polizeikonkordate;
d. je 1 Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich;
e. 1 Vertreter des Bundes.
4. Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AG OP bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt.