Art. 7 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - AG OP
Art. 7 IKAPOL · AG OP
1. Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben
a. Lagebeurteilung aus operativer Sicht;
b. Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel;
c. Koordination der Bereitstellung dieser Mittel;
d. Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide;
e. Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze;
f. Bereitstellung der Entscheidgrundlagen;
g. allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung;
h. Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen;
i. Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans;
j. Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS;
k. Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen;
l. Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.
2. Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an
a. die polizeilichen Konkordatspräsidenten der 4 Konkordate;
b. Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol);
c. Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps;
d. Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich.