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145.37 IKAPOL CH-BL

Art. 6 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - AG GIP

Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
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Art. 6 IKAPOL · AG GIP

1. Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten.

Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben

a. politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP;

b. Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP;

c. Festlegung des organisatorischen Zeitplans;

d. Erlass von Richtlinien für die Informationsführung;

e. Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz;

f. Veranlassung der Auswertung des Einsatzes;

g. Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes;

h. Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse;

i. Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten;

j. Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens 6 Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.

2. Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funktionen und Organe an

a. die Vorsitzenden der 4 schweizerischen Polizeikonkordate;

b. 1-2 Vertreter des Bundes;

c. Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone;

d. Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps;

e. zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin und der Stadt Zürich;

f. Präsident der KKPKS.

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