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145.37 IKAPOL CH-BL

Art. 16 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Geltungsdauer, Kündigung

Schlussbestimmungen
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Art. 16 IKAPOL · Geltungsdauer, Kündigung

1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.

2. Sie kann mit einer Frist von 2 Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

3. Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.

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