145.37
IKAPOL
CH-BL
Art. 16 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Geltungsdauer, Kündigung
Schlussbestimmungen
Art. 16 IKAPOL · Geltungsdauer, Kündigung
1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2. Sie kann mit einer Frist von 2 Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3. Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.