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145.37 IKAPOL CH-BL

Art. 15 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Änderungen

Schlussbestimmungen
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Art. 15 IKAPOL · Änderungen

1. Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil-oder Totalrevision der Vereinbarung ein.

2. Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

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