145.37
IKAPOL
CH-BL
Art. 15 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Änderungen
Schlussbestimmungen
Art. 15 IKAPOL · Änderungen
1. Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil-oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
2. Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.