§ 3 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Kontrollschilder
§ 3 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle · Kontrollschilder
1. Die Gebühren und die besondere Abgabe für die Übertragung von Kontrollschildern betragen für
a. * die leihweise Abgabe einzelner Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger: CHF 30.-;
b. * die leihweise Abgabe eines Kontrollschilderpaars für Motorfahrzeuge: CHF 35.-;
c. * den Verkauf einzelner befristeter Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger: CHF 35.-;
d. * den Verkauf eines befristeten Kontrollschilderpaars: CHF 55.-;
e. * die Wiedereinlösung deponierter Kontrollschilder (pro Schild): CHF 20.-;
ebis. * die Wiedereinlösung von Kontrollschildern, die zwischen dem 16. März 2020 und der Beendigung der besonderen Lage oder ausserordentlichen Lage im Sinn des Epidemiengesetzes zur Deponierung abgegeben wurden und innert 1 Jahr seit der Beendigung wieder eingelöst werden: CHF 0.- (kostenlos);
f. * die Verlängerung der Deponierungsdauer von Kontrollschildern um ein weiteres Jahr: CHF 40.-;
g. * die Reservierung von Kontrollschilderserien (pro Jahr und pro Schild): CHF 40.-;
h. * die Abgabe gefundener Kontrollschilder (pro Schild): CHF 40.-;
i. * die Übertragung von Kontrollschildern (besondere Abgabe gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012): CHF 140.-;
j. * die Übertragung von Mofaschildern: CHF 40.-;
k. * die Anordnung des polizeilichen Entzugs von Kontrollschildern (ohne besonderen Aufwand): CHF 330.-.