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145.36 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Kontrollschilder

Gebühren und besondere Abgaben für Fahrzeugzulassungen
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§ 3 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle · Kontrollschilder

1. Die Gebühren und die besondere Abgabe für die Übertragung von Kontrollschildern betragen für

a. * die leihweise Abgabe einzelner Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger: CHF 30.-;

b. * die leihweise Abgabe eines Kontrollschilderpaars für Motorfahrzeuge: CHF 35.-;

c. * den Verkauf einzelner befristeter Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger: CHF 35.-;

d. * den Verkauf eines befristeten Kontrollschilderpaars: CHF 55.-;

e. * die Wiedereinlösung deponierter Kontrollschilder (pro Schild): CHF 20.-;

ebis. * die Wiedereinlösung von Kontrollschildern, die zwischen dem 16. März 2020 und der Beendigung der besonderen Lage oder ausserordentlichen Lage im Sinn des Epidemiengesetzes zur Deponierung abgegeben wurden und innert 1 Jahr seit der Beendigung wieder eingelöst werden: CHF 0.- (kostenlos);

f. * die Verlängerung der Deponierungsdauer von Kontrollschildern um ein weiteres Jahr: CHF 40.-;

g. * die Reservierung von Kontrollschilderserien (pro Jahr und pro Schild): CHF 40.-;

h. * die Abgabe gefundener Kontrollschilder (pro Schild): CHF 40.-;

i. * die Übertragung von Kontrollschildern (besondere Abgabe gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012): CHF 140.-;

j. * die Übertragung von Mofaschildern: CHF 40.-;

k. * die Anordnung des polizeilichen Entzugs von Kontrollschildern (ohne besonderen Aufwand): CHF 330.-.

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