145.36
CH-BL
§ 11a Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Zuständigkeit Gebührenerlass
Weitere Gebühren
§ 11a Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle · Zuständigkeit Gebührenerlass
1. Zuständig für den Gebührenerlass ist
a. bis CHF 5'000.- die Motorfahrzeugkontrolle;
b. ab CHF 5'001.- der Regierungsrat.