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145.36 CH-BL

§ 11a Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Zuständigkeit Gebührenerlass

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§ 11a Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle · Zuständigkeit Gebührenerlass

1. Zuständig für den Gebührenerlass ist

a. bis CHF 5'000.- die Motorfahrzeugkontrolle;

b. ab CHF 5'001.- der Regierungsrat.

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