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145.36 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle · Zuständigkeit

1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss dem Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer sowie der besonderen Abgaben gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012.

Zuständigkeit § 2 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle →

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