145.36
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle · Zuständigkeit
1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss dem Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer sowie der besonderen Abgaben gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012.