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145.35 CH-BL

§ 9a Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft - Private Sicherheitsdienstleistungen

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§ 9a Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft · Private Sicherheitsdienstleistungen

1. Die Gebühren im Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen betragen

a. Sicherheitsangestellte (§ 51b Absatz 1 Buchstabe a Polizeigesetz)

1. Erstbewilligung: CHF 300

2. Verlängerung: CHF 300

b. Führen eines Sicherheitsunternehmens (§ 51b Absatz 1 Buchstabe b Polizeigesetz)

1. Erstbewilligung: CHF 300

2. Verlängerung: CHF 300

c. Betrieb eines Sicherheitsunternehmens (§ 51b Absatz 1 Buchstabe c Polizeigesetz)

1. Erstbewilligung: CHF 135

2. Verlängerung: CHF 135

d. Einsatz von Diensthunden, pro Unternehmen

1. Erstbewilligung: CHF 145

2. Verlängerung: CHF 145

e. Adressmutationen: CHF 65

f. Übrige Mutationen: Nach Aufwand (CHF 145 pro Stunde), maximal CHF 200

g. Mehraufwand für Recherchen

1. 10 Minuten: CHF 25

2. 20 Minuten: CHF 50

3. 30 Minuten: CHF 75

4. 40 Minuten: CHF 100

h. Neuausstellung Legitimationsausweis zu einer noch gültigen Bewilligung: CHF 65

j. Rückzug eines Gesuchs: Nach Aufwand, CHF 145 pro Stunde

2. Für die Abweisung von Gesuchen werden die gleichen Gebühren erhoben wie bei einer Bewilligungserteilung.

3. Keine Gebühren erhoben werden für die bewilligungsfreie Tätigkeit des internen Sicherheitspersonals (§ 51b Absatz 3 Polizeigesetz und § 36 der Verordnung zum Polizeigesetz).

4. Keine Gebühren erhoben werden für die bewilligungsfreie Tätigkeit aufgrund von eidgenössischen oder internationalen Freizügigkeitsregeln (§ 51c Polizeigesetz).

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