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145.35 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft - Übernahme von Kosten Dritter

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§ 9 Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft · Übernahme von Kosten Dritter

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Aufträge an Dritte erteilen, um entsprechende Gefahren abzuwehren oder ihren Auftrag zu erfüllen. Insbesondere ist die Polizei Basel-Landschaft ermächtigt

a. Abschleppdienste aufzubieten, um eine schnelle Räumung einer Unfallstelle zu gewährleisten oder ein verkehrsbehinderndes Fahrzeug zu entfernen;

b. einen Schlüsselservice aufzubieten;

c. Notverglasungen in Auftrag zu geben.

2. Die dadurch anfallenden Kosten sind durch den Fahrzeughalter resp. den Eigentümer oder Mieter des Gebäudes zu begleichen.

3. Für Sachschäden, die in Folge einer polizeilichen Intervention an Mobilien oder Immobilien entstehen, übernimmt die Polizei Basel-Landschaft keine Haftung.

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