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145.35 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft - Ausnahmebewilligungen

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§ 8 Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft · Ausnahmebewilligungen

1. Die nachfolgenden Gebühren gelten insbesondere für Ausnahmefahrzeuge und -transporte und Sonderfälle (Artikel 64-89 VRV), landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge (Artikel 27 Absatz 1 VTS), werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Artikel 33 VVV), Nacht- und Sonntagsfahrten (Artikel 92 und 93 VRV), Polizeibegleitung, Parkierungserleichterungen, Benützung der kantonalen Allmend (Artikel 95 VRV) und Vorschriftssignale (Artikel 2a, 16-34 und 69 SSV).

2. Die Gebühren werden pro Transport berechnet. Bewilligungspflichtige Leerfahrten werden separat berechnet. Die Gültigkeit einer Einzelbewilligung beträgt maximal 1 Monat.

3. Für die Gesuchsbehandlung werden erhoben

a. für die Offerte, Streckenabklärung und sonstigen Abklärungen: CHF 30 - 7'000;

b. für die Bewilligungsausstellung (Grundgebühr): CHF 30;

c. für die Bewilligungsänderung, -annullation oder -verlängerung: CHF 30;

d. Zuschlag für kurzfristige Gesuchsbehandlung, innert 1 Arbeitstag (24 Std.): CHF 30.

4. Zusätzlich zur Gebühr für die Offerte, Streckenabklärung und sonstigen Abklärungen (wenn der Ausnahmetransport durchgeführt wird), zur Gebühr für die Bewilligungsausstellung (Grundgebühr) sowie zur Gebühr für eine Bewilligungsänderung, die eine Neuberechnung der Masse und Gewichte erforderlich macht, werden folgende Gebühren erhoben

a. Einzelbewilligung

1. Überschreiten der zulässigen Länge (Artikel 65 VRV): bis 30 m: CHF 30; über 30 m: CHF 60;

2. Überschreiten der zulässigen Breite (Artikel 64 VRV): bis 3,50 m: CHF 50; von 3,51 bis 4,00 m: CHF 80; von 4,01 bis 5,00 m: CHF 100; über 5,00 m: CHF 110;

3. Überschreiten der zulässigen Höhe (Artikel 66 VRV): bis 4,50 m: CHF 30; 4,51 m bis 5,00 m: CHF 60; über 5,00 m: CHF 90;

4. Überschreiten des zulässigen Überhangs (Artikel 73 Absatz 3 VRV): über 3,00 m vorn bzw. über 5,00 m hinten: CHF 30;

5. Überschreiten des zulässigen gesetzlichen Gesamtgewichts (Artikel 67 Absatz 1 VRV): bis 10 Tonnen: CHF 50; für jede weiteren angebrochenen 10 Tonnen: CHF 30;

6. Überschreiten der zulässigen Achslasten (Artikel 67 Absätze 2 und 9 VRV): über 12,0 Tonnen pro angebrochene Tonne und pro Achse: CHF 20.

b. Dauerbewilligung (Artikel 78 Absatz 2 VRV)

1. Für die Dauerbewilligung wird die 10-fache Gebühr der Einzelbewilligung erhoben.

2. Die Dauerbewilligung wird für das Kalenderjahr erteilt. Für eine im 2. Halbjahr eingeholte Bewilligung wird die halbe Gebühr erhoben.

c. Streckendauerbewilligung für zusamengehörende gleiche Transporte auf derselben Strecke (Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a VRV): der mehrfache Betrag der Einzelbewilligung, höchstens aber der 20-fache Betrag pro Fahrzeug mit Gültigkeit für maximal 6 Monate.

d. Interkantonale Bewilligung (Artikel 79 Absatz 2 VRV): Für Sonderbewilligungen über die Kantonsgrenze hinaus gelten die Gebührenansätze der Einzelbewilligungen.

e. Bewilligungen für Import/Transit-Fahrten (Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 80 Absatz 4 VRV): Für die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erteilte Bewilligung gelten die Gebührenansätze der Einzelbewilligung. In Sonderfällen wird eine zusätzliche Prüfungsgebühr erhoben. Für zusammengehörende gleiche Transporte gilt der Ansatz der Streckenbewilligung.

f. Einzel- und Dauerbewilligungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge (Artikel 90 VRV)

1. Gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen: Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 50;

2. Verwendung von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Anhängern (Artikel 27 Absatz 1 und 2 VTS): Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 50.

g. Einzel- und Dauerbewilligungen für Sonderfälle

1. Einsatz von Motorfahrzeugen mit mehr als 2,30 m Breite auf für diese nicht geöffneten Strassen (Artikel 80 Absatz 3 VRV): Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 100;

2. Warenbeförderung auf Arbeitsmaschinen, Warenumschlag im werkinternen Verkehr (Artikel 77 Absatz 2 VRV): CHF 100;

3. Veteranenfahrzeuge, Oldtimers und andere Ausnahmefahrzeuge (Artikel 78 Absatz 1 VRV und Artikel 25 Absatz 3 VTS): CHF 100;

4. Motorschlitten oder Schlittenanhänger (Artikel 77 Absatz 3 VRV): CHF 50;

5. Mitführen von 2 Anhängern oder Containern (Artikel 82 Absatz 2 VRV): Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 100;

6. Erhöhung der Abschleppgeschwindigkeit (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c VRV): Einzelbewilligung: CHF 20; Dauerbewilligung: CHF 100;

7. Bewilligung für unbegleitete kombinierte Transporte (Bahn/Strasse) (Artikel 83 Absatz VRV): Kombinierter Verkehr bis maximal 44 Tonnen Gesamtgewicht: CHF 1'200;

8. Bewilligung beim Transport gefährlicher Güter (Artikel 6 und 13 SDR): CHF 100.

h. Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen (Artikel 33 VVV)

1. Dauerbewilligung: Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen: CHF 100; Fahrzeuge bis 12 Tonnen: CHF 150; Fahrzeuge über 12 Tonnen: CHF 300; Mitführen von Anhängern und Containern: CHF 100.

2. Für mehrere Fahrzeuge der gleichen Firma der mehrfache, höchstens der 20-fache Betrag der Jahresbewilligung.

i. Polizeibegleitung: Die Grundgebühr pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Polizei Basel-Landschaft beträgt CHF 100 pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Hinfahrt zum Abgangsort und allfällige Wartezeiten werden zum gleichen Tarif berechnet.

k. Nacht- und Sonntagsfahrten (Artikel 92 und 93 VRV)

1. Einzelbewilligung: 1 Nacht/Tag: CHF 20; 1 Woche: CHF 100;

2. Dauerbewilligung: 1 Monat: CHF 200; pro weiterer Monat: CHF 50; 1 Halbjahr: CHF 450; 1 Jahr: CHF 700.

5. Weitere Gebühren

a. Bewilligungen für Parkierungserleichterungen

1. Ärztin/Arzt im Dienst, Hebamme im Dienst: CHF 50

2. Gemeindeschwester im Dienst: gebührenfrei

b. Bewilligungen für die Benützung der kantonalen Allmend (Artikel 95 VRV)

1. Bewilligungspflichtige Veranstaltungen: CHF 50 - 500

2. Sportliche Veranstaltungen: CHF 50 - 500

3. Motorsportliche Veranstaltungen: CHF 100 - 1'000

c. Ausnahmebewilligungen Vorschriftssignale (Artikel 2a, 16-34 und 69 SSV); Bewilligungsgebühr (Grundgebühr): CHF 30

1. Einzelbewilligung 1 Tag: CHF 20; bis 1 Monat: CHF 50

2. Dauerbewilligung bis 1 Jahr: CHF 100; bis 2 Jahre: CHF 200

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