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145.35 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft - Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen

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§ 3 Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft · Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen

1. Sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeiliche Einsätze gemäss § 55 Absatz 3 des Polizeigesetzes werden zu folgenden Ansätzen berechnet

a. für Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck zu 100% der Kosten gemäss § 4;

b. * für Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Charakter gemäss Entscheid der Polizeileitung nach vorheriger Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion;

c. * spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstalterinnen und Veranstaltern sind mit Genehmigung der Sicherheitsdirektion möglich.

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