145.35
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft - Geltungsbereich, Umfang der Gebühren
§ 1 Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft · Geltungsbereich, Umfang der Gebühren
1. Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für Tätigkeiten der Polizei Basel-Landschaft.
2. Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei Basel-Landschaft oder für die mit der Erteilung von Bewilligungen verbundenen Umtriebe.
3. Die normalen Auslagen sind in der Gebühr enthalten. Die besondere Abrechnung ausserordentlicher Auslagen bleibt vorbehalten.
4. Die Gebühren fallen unabhängig vom Ausgang des Geschäfts an.
5. Eine allfällige Mehrwertsteuer bleibt vorbehalten.