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145.111 CH-BL

§ 8a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion - Zuständigkeit innerhalb des Amts für Justizvollzug

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§ 8a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion · Zuständigkeit innerhalb des Amts für Justizvollzug

1. Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen sowie zusätzlich zu § 1 der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin des Amts für Justizvollzug sind zuständig für die Bewilligung von

a. * einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.- bis CHF 100‘000.-;

b. * wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.- bis CHF 75‘000.-.

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