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145.111 CH-BL

§ 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion - Zuständigkeit innerhalb des Generalsekretariats

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§ 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion · Zuständigkeit innerhalb des Generalsekretariats

1. Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen des Generalsekretariats sind zuständig für die Bewilligung von

a. * einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.- bis CHF 100‘000.-;

b. * wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.- bis CHF 75‘000.-.

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