145.111
CH-BL
§ 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion - Zuständigkeit innerhalb des Generalsekretariats
§ 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion · Zuständigkeit innerhalb des Generalsekretariats
1. Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen des Generalsekretariats sind zuständig für die Bewilligung von
a. * einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.- bis CHF 100‘000.-;
b. * wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.- bis CHF 75‘000.-.