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145.111 CH-BL

§ 15 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion - Aufbewahrung und Nachweisbarkeit ([§ 41 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))

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§ 15 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion · Aufbewahrung und Nachweisbarkeit ([§ 41 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))

1. Die Dienststellen sorgen für die dezentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen in ihrem Bereich.

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