145.111
CH-BL
§ 13 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion - Stellvertretung
§ 13 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion · Stellvertretung
1. Bei Abwesenheit der in den §§ 1-11 aufgeführten Personen sind die Stellvertretungen für die entsprechenden Ausgabenbewilligungen zuständig.