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145.111 CH-BL

§ 13 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion - Stellvertretung

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§ 13 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion · Stellvertretung

1. Bei Abwesenheit der in den §§ 1-11 aufgeführten Personen sind die Stellvertretungen für die entsprechenden Ausgabenbewilligungen zuständig.

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