§ 12 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion - Zahlungsanweisungen ([§ 41 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))
§ 12 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion · Zahlungsanweisungen ([§ 41 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))
1. Die Ausgabenbewilligung erfolgt innerhalb der besonderen Zuständigkeit der Direktion gemäss § 39 Abs. 4 Vo FHG als Zahlungsanweisung für
a. Ausgaben für den straf- und jugendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug;
b. * Ausgaben für die Strafverfolgung (z. B. Entschädigung Dolmetscher, Gutachten, Kosten für Beweiserhebungen u. a.);
c. * Ausgaben für Personen in Obhut.
2. Als Rechtsentscheide gemäss § 41 Abs. 1 Bst. c Vo FHG gelten für den Bereich der Staatsanwaltschaft insbesondere
a. Einstellungsverfügungen;
b. Strafbefehle;
c. Nicht-Anhandnahme-Verfügungen;
d. Verfügungen betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft;
e. Verfügungen betreffend Parteientschädigungen, Genugtuung und Entschädigungsansprüchen.