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145.11 SID CH-BL

§ 8 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (Do SID) - Anstellungsbehörden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Do SID · Anstellungsbehörden

1. Die Anstellungsbehörden sind in der Personalverordnung geregelt.

2. Für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen oder die Leitenden Staatsanwälte, die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt sowie die weiteren Jugendanwältinnen und Jugendanwälte übernimmt die Sicherheitsdirektion die administrativen Funktionen, welche das Personalrecht den Anstellungsbehörden überträgt.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung der Sicherheitsdirektion.

4. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers mit Dienststellen über die Delegation von personalrechtlichen Kompetenzen diese.

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