145.11
SID
CH-BL
§ 7 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (Do SID) - Stellvertretung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Do SID · Stellvertretung
1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter bezeichnet mit Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihre oder seine Stellvertretung.