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145.11 SID CH-BL

§ 7 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (Do SID) - Stellvertretung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Do SID · Stellvertretung

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter bezeichnet mit Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihre oder seine Stellvertretung.

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