145.11
SID
CH-BL
§ 6 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (Do SID) - Abschluss von Verträgen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Do SID · Abschluss von Verträgen
1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Kompetenzen beim Abschluss von Verträgen in einem Reglement.