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145.11 SID CH-BL

§ 6 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (Do SID) - Abschluss von Verträgen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Do SID · Abschluss von Verträgen

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Kompetenzen beim Abschluss von Verträgen in einem Reglement.

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