145.11
SID
CH-BL
§ 5 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (Do SID) - Erlass von Verfügungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Do SID · Erlass von Verfügungen
1. Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter sowie ihre oder seine Stellvertretung ist zur Unterzeichnung der Verfügungen zuständig, die im Aufgabenbereich der Dienststelle zu erlassen sind.
2. Sie bzw. er kann die Verfügungskompetenz in bestimmten Aufgabenbereichen mit der Genehmigung der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher an einzelne Organisationseinheiten der Dienststelle delegieren.
3. Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung aus.