145.11
SID
CH-BL
§ 4 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (Do SID) - Ausgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Do SID · Ausgaben
1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss § 31 des Finanzhaushaltsgesetzes.
2. Die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion.