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145.11 SID CH-BL

§ 4 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (Do SID) - Ausgaben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Do SID · Ausgaben

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss § 31 des Finanzhaushaltsgesetzes.

2. Die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion.

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