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145.11 SID CH-BL

§ 11 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (Do SID) - Entbindung vom Amtsgeheimnis

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Do SID · Entbindung vom Amtsgeheimnis

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verfügt über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter.

2. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter verfügt über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Mitarbeitenden.

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