144.611
NISVORNIOPairOIAtLRVOPA
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) - Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
§ 7 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
1. Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.
2. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins wird eine Mahnung versandt. Die erste Mahnung erfolgt unentgeltlich. Auf die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiter Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
← § 5 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
Geltungsbereich
§ 8 Verordnung über die Gebühren zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) →